1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4). Es ist näher zu prüfen, ob die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zulässig ist, weil erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. 6.2 Die Begehung einer Straftat begründet alleine grundsätzlich keinen hinreichenden Verdacht für die Begehung weiterer Delikte. Dies gilt hier umso mehr, als der Beschwerdeführer bestreitet, dass er sich durch sein Verhalten der Hinderung an einer Amtshandlung strafbar gemacht hat. Bis zu einer Verurteilung gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung.