Ebenso wenig habe sie dargelegt, inwiefern er sich respektlos verhalten habe, was in der angefochtenen Verfügung überdies so nicht festgestellt worden sei. Die Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht bestehe, brauche hier grundsätzlich nicht beantwortet zu werden. Es werde aber bestritten, dass sich der Beschwerdeführer der Hinderung einer Amtshandlung strafbar gemacht habe. Es werde weder im Berichtsnoch im Anzeigerapport von einer erheblichen Hinderung gesprochen.