Sie habe abgesehen vom zur Last gelegten Verhalten des Beschwerdeführers nicht ausgeführt, was für konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er sich in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen ähnlich gelagerten Straffällen beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde. Sie habe zwar festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in aggressiver Weise widersetzt habe, ohne dies aber näher zu begründen. Ebenso wenig habe sie dargelegt, inwiefern er sich respektlos verhalten habe, was in der angefochtenen Verfügung überdies so nicht festgestellt worden sei.