5. Insbesondere in der Replik lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, die Generalstaatsanwaltschaft habe nicht vorgebracht, dass ein hinreichender Tatverdacht aufgrund begangener unaufgeklärter Straftaten gegeben sei – sondern höchstens aufgrund allfälliger zukünftiger Straftaten. Sie habe abgesehen vom zur Last gelegten Verhalten des Beschwerdeführers nicht ausgeführt, was für konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er sich in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen ähnlich gelagerten Straffällen beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde.