So bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass er sich in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen ähnlich gelagerten Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde. Seine erkennungsdienstliche Erfassung, welche nur einen leichten Eingriff in seine persönliche Freiheit darstelle und selbst im Zusammenhang mit Übertretungen angeordnet werden dürfe, müsse als verhältnismässig angesehen werden.