Mit anderen Worten könne die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein. Aus dem Anzeigerapport vom 26. Februar 2019 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die Polizei bei Sofortmassnahmen erheblich behindert und sich den Anweisungen wiederholt und in aggressiver Weise widersetzt habe.