2 sondern auch aus anderen Umständen. Dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssten, werde weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung verlangt. Mit anderen Worten könne die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein.