Gemäss dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 schliesse dies aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden dürften, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen habe oder in Zukunft begehen werde. Diese Frage sei anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen sei. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte liessen sich nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen,