4. Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzt, der Beschwerdeführer unterstehe in Bezug auf die ihm in diesem Verfahren vorgeworfene Tat der Unschuldsvermutung. Gemäss dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 schliesse dies aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden dürften, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen habe oder in Zukunft begehen werde.