_ ist zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er sich zukünftig erneut in ähnlicher Art und Weise verhalten könnte und damit die polizeiliche Arbeit behindern könnte. Die erkennungsdienstliche Erfassung dient vor diesem Hintergrund der Identifikation des Beschuldigten. Im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei den erkennungsdienstlichen Massnahmen und der Aufbewahrung der Daten um einen leichten Eingriff in die Grundrechte handelt […], rechtfertigt die vorliegende Straftat die Massnahme und ist für den Beschuldigten zumutbar.