382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: A.________ wird vorgeworfen, in der Nacht vom 07.10.2018 die Kantonspolizei Bern bei Sofortmassnahmen erheblich behindert und sich den polizeilichen Anweisungen wiederholt und in aggressiver Art und Weise widersetzt zu haben. Auf Grund des Verhaltens von Herrn A.________ ist zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er sich zukünftig erneut in ähnlicher Art und Weise verhalten könnte und damit die polizeiliche Arbeit behindern könnte.