Mit Replik vom 29. April 2019 liess der Beschwerdeführer beantragen was folgt: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018 sei aufzuheben und von einer erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers sei abzusehen; 2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST.