1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung. Am 22. Oktober 2018 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne Wangenschleimhautabstrich) des Beschwerdeführers. Dagegen erhob er am 30. Oktober 2018 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 27. März 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 29. April 2019 liess der Beschwerdeführer beantragen was folgt: 1.