Der Beschwerdeführer äussert sich einzig zum Sachverhalt, wie er sich aus seiner Sicht zugetragen hat. Auf die Beschwerde ist deshalb wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. Der Beweisantrag kann vor dem Sachgericht erneut gestellt und begründet werden, weshalb die Situation vor Ort anzuschauen sei.