1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wies mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 den Beweisantrag von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), es sei ein Augenschein am Unfallort durchzuführen, ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2018 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, der Beweisantrag sei zu genehmigen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).