1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 4 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, dem Beschuldigten/Beschwerdeführer eine Entschädigung für das Verfahren BJS 18 5200 in der Höhe von CHF 3‘390.65 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschuldigten/Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘781.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.