Das Prozessthema ist äussert beschränkt. Es kann nicht verglichen werden mit einem komplexen und umfangreichen Beschwerdeverfahren zum Beispiel nach einer Verfahrenseinstellung durch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte. Dementsprechend ist der gebotene Zeitaufwand als sehr gering zu beurteilen (vgl. Art. 41 Abs. 3 KAG). Wenn Rechtsanwalt B.________ für die Redaktion der fünfseitigen Beschwerdeschrift und der dreiseitigen Replik (inklusive Rechtsabklärungen) insgesamt 9.5 Stunden geltend macht, so sprengt dies den gebotenen Aufwand deutlich.