17 Abs. 1 Bst. b PKV auszugehen, ausmachend CHF 3‘033.30. Hinzuzurechnen sind sodann die geltend gemachten, zu keinen Bemerkungen Anlass gebenden Auslagen von CHF 114.90. Inklusive der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 3‘148.20 resultiert ein gesamthafter Betrag von CHF 3‘390.65, welcher die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer auszurichten hat.