Vor diesem Hintergrund resultiert ein Wert von 2 (anstatt 4) von 8 Punkten gemäss der Excel-Tabelle. 6.3 Nach dem Gesagten ist von einer Ausschöpfung des Tarifrahmens von 33.333 % auszugehen (entspricht 8 [2+4+2]von 24 [8+8+8] Punkten). Die Ausschöpfung des Gebührenrahmens von CHF 24‘500.00 liegt somit in Franken ausgedrückt bei CHF 8‘166.60, das Honorar beträgt demnach CHF 8‘666.60 (8‘166.60+500). Abzuziehen ist sodann die Reduktion gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV. Es rechtfertigt sich hier mit Blick auf die relativ rasche Einstellung durch die Staatsanwaltschaft (und nicht ein Gericht) von 35% des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst.