Es resultiert mithin ein Wert von 2 (anstatt 4) von 8 Punkten gemäss der Excel-Tabelle, die hier im Sinne eines Hilfsmittels (ausnahmsweise) beigezogen werden kann. Was sodann die Bedeutung der Streitsache angeht, so ist es richtig, dass kein Bagatellfall vorliegt und sich der Beschwerdeführer persönlich mit gewichtigen Vorwürfen konfrontiert sah. Rechtsanwalt B.________ schloss entsprechend korrekt auf eine Gewichtung von 4 von 8 Punkten gemäss der genannten Excel-Tabelle.