nur wenige prozessuale Vorkehren zu treffen und keine weitgehenden Rechtsabklärungen zu tätigen hatte. Zweitens nahm er bloss an zwei Einvernahmen teil. Drittens ist der Dossierumfang gering. Und viertens waren keine langdauernden Klientengespräche mit dem Beschwerdeführer nötig. In Zeitangaben ausgedrückt kann von sieben bis höchstens zehn Stunden als gebotenem Aufwand gesprochen werden. Es resultiert mithin ein Wert von 2 (anstatt 4) von 8 Punkten gemäss der Excel-Tabelle, die hier im Sinne eines Hilfsmittels (ausnahmsweise) beigezogen werden kann.