Die Beschwerde ist begründet. Die Staatsanwaltschaft liess sich fälschlicherweise überwiegend – und damit nicht pflichtgemäss – von den Kriterien gemäss EAV leiten. Die korrekte Höhe der Entschädigung berechnet sich, mit Blick auf das KAG und die PKV, wie folgt: Wie die Beschwerdekammer schon im bereits zitierten Beschluss des Obergerichts BK 12 238 festgestellt hat, ist – was grundsätzlich von keiner Seite bestritten wird – für die Festsetzung der Entschädigungshöhe in erster Linie der «gebotene Zeitaufwand» gemäss Art. 41 Abs. 3 Bst. a KAG wesentlich. Der Beschwerdeführer ope-