PKV – also in Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht erledigt werden – beträgt das Honorar 25 bis 100 % des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a bis d PKV. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Festlegung einer Parteientschädigung ein weites Ermessen zu. Übt sie dieses pflichtgemäss aus, greift die Beschwerdekammer als Rechtsmittelinstanz nicht ohne Not ein (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 238 vom 29. Januar 2013 E. 7.3). 6.2 Die Beschwerde ist begründet.