Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden durch Verordnung. Art. 17 Abs. 1 PKV regelt die je nach Verfahren anwendbaren Rahmentarife in Strafrechtssachen. Art. 17 Bst. b PKV sieht in Strafrechtssachen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts ein Honorar von CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00 vor. Gemäss Art. 17 Bst. e PKV – also in Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht erledigt werden – beträgt das Honorar 25 bis 100 % des Honorars gemäss Art.