So kann ein Vermögensdelikt sachverhaltsmässig und rechtlich die genau gleiche Struktur und Komplexität aufweisen, der Deliktsbetrag aber eine Bagatelle oder existenzielle Bedeutung haben. Trotz gleichen Bearbeitungsaufwands ist davon auszugehen, dass der Parteikostenersatz im letztgenannten Fall höher ausfallen wird, weil die zu erwartende Strafe höher ist und die Zivilklage die Rechtsposition des Vertretenen eben existenziell tangiert (zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 238 vom 29. Januar 2013 E. 6.3). Gemäss Art.