6. 6.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person, gegen die das Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Für die Berechnung der Entschädigung ist gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO und mangels bundesrechtlicher Normen das kantonale Recht anwendbar. Der Parteikostenersatz wird im Kanton Bern nach den Bestimmungen des KAG und der PKV sowie in amtlichen Mandaten zusätzlich nach der EAV festgelegt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Gemäss Art.