5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Generalstaatsanwaltschaft setze sich – gleich wie die Staatsanwaltschaft – nicht mit der Gewichtung der Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG auseinander. Vielmehr falle sie zurück auf Kriterien, deren fehlende gesetzliche Grundlage sie selber anerkenne wie die Sekretariatsarbeiten, die Reisezeit oder die Arbeiten des Rechtspraktikanten.