In Anbetracht der gebotenen Kürzungen, der geringen Schwierigkeit des Falles und des sehr moderaten gebotenen Aufwandes sei die angefochtene Festsetzung korrekt, auch wenn anerkannt werde, dass die Bedeutung der Streitsache nicht im Bagatellbereich gelegen sei. Ein Parteikostenersatz, der das Honorar gemäss Tätigkeitsnachweis deutlich übersteige, wäre zu hoch, während es der Beschwerdekammer unbenommen aber sei, die Entschädigung unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Stundenansatzes etwas nach oben zu korrigieren.