Schliesslich erscheine es übersetzt, für die Arbeiten eines Praktikanten einen Ansatz zu verrechnen, der nur unwesentlich unter demjenigen eines patentierten Anwalts mit amtlichem Mandat entspreche. In Anbetracht der gebotenen Kürzungen, der geringen Schwierigkeit des Falles und des sehr moderaten gebotenen Aufwandes sei die angefochtene Festsetzung korrekt, auch wenn anerkannt werde, dass die Bedeutung der Streitsache nicht im Bagatellbereich gelegen sei.