12). Andererseits sei auch bei privaten Mandaten die Reisezeit nicht als Arbeitszeit zu vergüten, sondern in Form von Reisezuschlägen zu entschädigen (Art. 10 und 18 Abs. 1 PKV). Schliesslich erscheine es übersetzt, für die Arbeiten eines Praktikanten einen Ansatz zu verrechnen, der nur unwesentlich unter demjenigen eines patentierten Anwalts mit amtlichem Mandat entspreche.