3 tigt, obwohl die Dauer bloss vier Stunden betragen habe. Somit sei auch einem Klientengespräch Rechnung getragen worden. Auf der anderen Seite seien Kürzungen unter drei Aspekten gerechtfertigt. Einerseits seien übliche Sekretariatsarbeiten in Rechnung gestellt worden, die nach der Gerichtspraxis, aber auch nach der Doktrin, im Stundenansatz des Anwalts inbegriffen seien (Verweis auf FELL- MANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 164 zu Art. 12).