Angesichts der raschen Ankündigung der Verfahrenseinstellung seien keine ins Gewicht fallenden Recherchen seitens der Verteidigung erforderlich gewesen. Der (gebotene) Aufwand bei geringer Fallschwierigkeit habe sich im Wesentlichen in einer kurzen Besprechung mit der Klientschaft, der Teilnahme an zwei je zweistündigen Einvernahmen und wenigen Begleitarbeiten erschöpft. Die Staatsanwaltschaft habe bei der Festsetzung der Entschädigung für die Teilnahmen an den Einvernahmen fünf Stunden berücksich-