Das Prozessthema sei hier sehr übersichtlich gewesen und habe keine Komplexität aufgewiesen. Zur Klärung der relevanten Fragen seien keine ausgedehnten Ermittlungshandlungen erforderlich gewesen, sondern hätten drei Befragungen genügt. Danach habe die Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung in Aussicht gestellt. Der Umfang der Akten sei sehr beschränkt. Angesichts der raschen Ankündigung der Verfahrenseinstellung seien keine ins Gewicht fallenden Recherchen seitens der Verteidigung erforderlich gewesen.