Trotzdem bestehe kein Grund, von der festgelegten Entschädigung abzuweichen. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 238 vom 29. Januar 2013 habe die Beschwerdekammer daran erinnert, dass die Kriterien der «Bedeutung der Streitsache» und der «Schwierigkeit des Prozesses» sich regelmässig ganz oder teilweise im gebotenen Zeitaufwand niederschlagen würden und dass sich die Schwierigkeit des Falls neben und zusätzlich zum Zeitaufwand auf das Honorar auswirken dürfe. Das Prozessthema sei hier sehr übersichtlich gewesen und habe keine Komplexität aufgewiesen.