4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, es sei zwar so, dass die Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) nicht zur Anwendung gelange. Dem Beschwerdeführer könne auch beigepflichtet werden, dass bei der Bemessung des Parteikostenersatzes ein Rahmentarif und nicht ein Stundenansatz zur Anwendung gelange, dass sich der Parteikostenersatz nach Art. 41 Abs. 3 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) sowie nach der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) richte und dass keine gesetzliche Grundlage für einen festen Stundenansatz von CHF 250.00 existiere.