3. Der Beschwerdeführer bringt vor, wenn die Gewichtung «durchschnittlich» als richtig anerkannt werde, sei die Honorarnote unter Vorbehalt der übrigen Bestimmungen zu genehmigen. Die Staatsanwaltschaft missachte die Berechnungsnormen und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. In Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt würden, betrage das Honorar 25 bis 100 % von CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00.