In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5. Dezember 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 1.2 Art. 395 Bst. b Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) sieht Folgendes vor: Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.