4 der Verfügung vom 11. Oktober 2018 der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland im Verfahren BJS 18 5200 sei aufzuheben. 2. A.________ sei eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Verfahren BJS 18 5200 in Höhe von CHF 4‘162.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. A.________ sei eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren gemäss noch einzureichender Kostennote zuzusprechen.