Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, verwies die Zivilklage auf den Zivilweg, auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton und setzte die Entschädigung für den Beschwerdeführer auf CHF 2‘245.45 fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. November 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Ziff. 4 der Verfügung vom 11. Oktober 2018 der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland im Verfahren BJS 18 5200 sei aufzuheben.