Am 21. September 2018 reichte er die Honorarnote nach. Mit Schreiben vom 25. September 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie beabsichtige, die Honorarnote zu kürzen, und begründete die vorgesehenen Kürzungen. Am 5. Oktober 2018 antwortete der Anwalt des Beschwerdeführers, für eine Kürzung bestehe kein Anlass. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, verwies die Zivilklage auf den Zivilweg, auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton und setzte die Entschädigung für den Beschwerdeführer auf CHF 2‘245.45 fest.