Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 18 467 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Dezember 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin) Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 11. Oktober 2018 (BJS 18 5200) Erwägungen: 1. 1.1 Gestützt auf eine Anzeige vom 5. Februar 2018 wurde u.a. gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Untersuchung wegen Betrugs eröffnet. Im Verfahren liess sich der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt B.________ vertre- ten. Im Rahmen der Untersuchung kam es im Juli 2018 zu drei delegierten Einver- nahmen, nämlich des Beschwerdeführers, des Mitbeschuldigten C.________ und des Privatklägers D.________. Der Anwalt des Beschwerdeführers nahm an zwei Einvernahmen teil. Weitere Ermittlungsmassnahmen wurden nicht getätigt. Am 17. August 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Parteien in Aussicht, sie gedenke das Ver- fahren gegen die Beschuldigten ohne Kostenauflage und ohne Ausrichtung einer Entschädigung einzustellen. Nach zwei Fristerstreckungen beantragte der Anwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19. September 2018, es sei eine Ent- schädigung gemäss Honorarnote auszurichten. Am 21. September 2018 reichte er die Honorarnote nach. Mit Schreiben vom 25. September 2018 teilte die Staatsan- waltschaft mit, sie beabsichtige, die Honorarnote zu kürzen, und begründete die vorgesehenen Kürzungen. Am 5. Oktober 2018 antwortete der Anwalt des Be- schwerdeführers, für eine Kürzung bestehe kein Anlass. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, verwies die Zivilklage auf den Zivilweg, auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton und setzte die Entschädigung für den Beschwerdeführer auf CHF 2‘245.45 fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. November 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Ziff. 4 der Verfügung vom 11. Oktober 2018 der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland im Verfahren BJS 18 5200 sei aufzuheben. 2. A.________ sei eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung sei- ner Verfahrensrechte im Verfahren BJS 18 5200 in Höhe von CHF 4‘162.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. A.________ sei eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren gemäss noch einzureichender Kos- tennote zuzusprechen. In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2018 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5. Dezem- ber 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 1.2 Art. 395 Bst. b Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) sieht Folgen- des vor: Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Be- schwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entschei- des bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken. Vorliegend ist die zu behan- delnde Streitfrage die beantragte Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘162.50. Die Voraussetzungen für eine einzelrichterliche Beurteilung sind damit erfüllt. 2 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, wenn die Gewichtung «durchschnittlich» als rich- tig anerkannt werde, sei die Honorarnote unter Vorbehalt der übrigen Bestimmun- gen zu genehmigen. Die Staatsanwaltschaft missachte die Berechnungsnormen und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung seiner Auf- wendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. In Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt würden, betrage das Honorar 25 bis 100 % von CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00. Das Honorar von CHF 3'750.00 (ohne Auslagen und MWST) entspreche 29.41 % des Honorars bei einer Ausschöpfung des Tarifrahmens von 50 %. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, es sei zwar so, dass die Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) nicht zur Anwendung gelange. Dem Beschwerdeführer könne auch bei- gepflichtet werden, dass bei der Bemessung des Parteikostenersatzes ein Rah- mentarif und nicht ein Stundenansatz zur Anwendung gelange, dass sich der Par- teikostenersatz nach Art. 41 Abs. 3 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) sowie nach der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) richte und dass keine gesetzliche Grundlage für einen festen Stun- denansatz von CHF 250.00 existiere. Trotzdem bestehe kein Grund, von der fest- gelegten Entschädigung abzuweichen. Im Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 12 238 vom 29. Januar 2013 habe die Beschwerdekammer daran er- innert, dass die Kriterien der «Bedeutung der Streitsache» und der «Schwierigkeit des Prozesses» sich regelmässig ganz oder teilweise im gebotenen Zeitaufwand niederschlagen würden und dass sich die Schwierigkeit des Falls neben und zu- sätzlich zum Zeitaufwand auf das Honorar auswirken dürfe. Das Prozessthema sei hier sehr übersichtlich gewesen und habe keine Komplexität aufgewiesen. Zur Klärung der relevanten Fragen seien keine ausgedehnten Ermitt- lungshandlungen erforderlich gewesen, sondern hätten drei Befragungen genügt. Danach habe die Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung in Aussicht ge- stellt. Der Umfang der Akten sei sehr beschränkt. Angesichts der raschen Ankündi- gung der Verfahrenseinstellung seien keine ins Gewicht fallenden Recherchen sei- tens der Verteidigung erforderlich gewesen. Der (gebotene) Aufwand bei geringer Fallschwierigkeit habe sich im Wesentlichen in einer kurzen Besprechung mit der Klientschaft, der Teilnahme an zwei je zweistündigen Einvernahmen und wenigen Begleitarbeiten erschöpft. Die Staatsanwaltschaft habe bei der Festsetzung der Entschädigung für die Teilnahmen an den Einvernahmen fünf Stunden berücksich- 3 tigt, obwohl die Dauer bloss vier Stunden betragen habe. Somit sei auch einem Kli- entengespräch Rechnung getragen worden. Auf der anderen Seite seien Kürzun- gen unter drei Aspekten gerechtfertigt. Einerseits seien übliche Sekretariatsarbei- ten in Rechnung gestellt worden, die nach der Gerichtspraxis, aber auch nach der Doktrin, im Stundenansatz des Anwalts inbegriffen seien (Verweis auf FELL- MANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 164 zu Art. 12). Andererseits sei auch bei privaten Mandaten die Reisezeit nicht als Arbeitszeit zu vergüten, sondern in Form von Reisezuschlägen zu entschädigen (Art. 10 und 18 Abs. 1 PKV). Schliesslich erscheine es übersetzt, für die Arbeiten eines Praktikan- ten einen Ansatz zu verrechnen, der nur unwesentlich unter demjenigen eines pa- tentierten Anwalts mit amtlichem Mandat entspreche. In Anbetracht der gebotenen Kürzungen, der geringen Schwierigkeit des Falles und des sehr moderaten gebo- tenen Aufwandes sei die angefochtene Festsetzung korrekt, auch wenn anerkannt werde, dass die Bedeutung der Streitsache nicht im Bagatellbereich gelegen sei. Ein Parteikostenersatz, der das Honorar gemäss Tätigkeitsnachweis deutlich über- steige, wäre zu hoch, während es der Beschwerdekammer unbenommen aber sei, die Entschädigung unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Stundenansatzes etwas nach oben zu korrigieren. 5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Generalstaatsanwaltschaft setze sich – gleich wie die Staatsanwaltschaft – nicht mit der Gewichtung der Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG auseinander. Vielmehr falle sie zurück auf Kriterien, deren fehlende gesetzliche Grundlage sie selber anerkenne wie die Sekretariatsar- beiten, die Reisezeit oder die Arbeiten des Rechtspraktikanten. 6. 6.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person, gegen die das Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Für die Berechnung der Entschä- digung ist gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO und mangels bundesrechtlicher Normen das kantonale Recht anwendbar. Der Parteikostenersatz wird im Kanton Bern nach den Bestimmungen des KAG und der PKV sowie in amtlichen Mandaten zusätzlich nach der EAV festgelegt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a), der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewie- sener und gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Schwierigkeitsgrads der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt. Der Massstab des gebotenen Zeitauf- wands grenzt sich im Vergleich zum effektiven Aufwand somit in zweierlei Hinsicht ab: Zum einen ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der anwaltlich notwen- diger Arbeit entspricht, weshalb u.a. sozialbetreuerische Bemühungen oder Arbei- ten, welche nicht im direkten Zusammenhang mit dem geführten Prozess stehen, 4 nicht oder nur sehr geringfügig zu entschädigen sind. Zum anderen kann mit dem Kriterium des «gebotenen Aufwands» auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass zwischen dem versierten, langjährig erfahrenen Routinier und dem wenig erfahrenen Anwalt oder gar dem Anfänger bezüglich des tatsächlich geleis- teten Aufwands grosse Unterschiede bestehen. Ersterer erledigt die gleiche Arbeit in gleicher Qualität schneller als der Durchschnittsanwalt, Letzterer benötigt für die Erbringung der gleichen Qualität deutlich länger als der Durchschnittsanwalt (vgl. zum Ganzen auch STERCHI, Die korrekte Kostennote, in dubio 2009/1, S. 16 ff., S. 20). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der gebotene Auf- wand des erfahrenen Anwalts höher als der tatsächlich geleistete ausfällt. Umge- kehrt wird der wenig erfahrene Anwalt regelmässig nicht seine effektiv geleisteten Arbeitsstunden in Rechnung stellen können. Die Kriterien der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird sich regelmässig ganz oder teilweise im gebotenen Zeitaufwand niederschlagen. Dies ist indessen nicht zwin- gend (so auch STERCHI, a.a.O., S. 17). Nach der gesetzlichen Regelung kann und soll sich die Schwierigkeit des Falls neben und zusätzlich zum Zeitaufwand auf das Honorar bzw. auf den Parteikostenersatz auswirken; gleiches gilt für die Bedeutung der Streitsache. So kann ein Vermögensdelikt sachverhaltsmässig und rechtlich die genau gleiche Struktur und Komplexität aufweisen, der Deliktsbetrag aber eine Ba- gatelle oder existenzielle Bedeutung haben. Trotz gleichen Bearbeitungsaufwands ist davon auszugehen, dass der Parteikostenersatz im letztgenannten Fall höher ausfallen wird, weil die zu erwartende Strafe höher ist und die Zivilklage die Rechtsposition des Vertretenen eben existenziell tangiert (zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 238 vom 29. Januar 2013 E. 6.3). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat die Tarifordnung für die Be- messung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustiz- behörden durch Verordnung. Art. 17 Abs. 1 PKV regelt die je nach Verfahren an- wendbaren Rahmentarife in Strafrechtssachen. Art. 17 Bst. b PKV sieht in Straf- rechtssachen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts ein Honorar von CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00 vor. Gemäss Art. 17 Bst. e PKV – also in Ver- fahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzli- che Gericht erledigt werden – beträgt das Honorar 25 bis 100 % des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a bis d PKV. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Festlegung einer Parteientschädigung ein weites Ermessen zu. Übt sie dieses pflichtgemäss aus, greift die Beschwerdekam- mer als Rechtsmittelinstanz nicht ohne Not ein (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 238 vom 29. Januar 2013 E. 7.3). 6.2 Die Beschwerde ist begründet. Die Staatsanwaltschaft liess sich fälschlicherweise überwiegend – und damit nicht pflichtgemäss – von den Kriterien gemäss EAV lei- ten. Die korrekte Höhe der Entschädigung berechnet sich, mit Blick auf das KAG und die PKV, wie folgt: Wie die Beschwerdekammer schon im bereits zitierten Beschluss des Obergerichts BK 12 238 festgestellt hat, ist – was grundsätzlich von keiner Seite bestritten wird – für die Festsetzung der Entschädigungshöhe in erster Linie der «gebotene Zeitauf- wand» gemäss Art. 41 Abs. 3 Bst. a KAG wesentlich. Der Beschwerdeführer ope- 5 rierte für die Berechnung des Zeitaufwands mit der im Kanton Bern insbesondere von der Anwaltschaft genutzten Excel-Tabelle zur Berechnung der Honorarnote. Er kam zum Ergebnis, dass der gebotene Zeitaufwand «durchschnittlich» im Sinne von 4 von 8 Punkten sei. Die Beschwerdekammer kann sich dem indes nur bedingt anschliessen. Sie schliesst auf einen (leicht) unterdurchschnittlichen Fall. Dies ers- tens deshalb, weil Rechtsanwalt B.________ nur wenige prozessuale Vorkehren zu treffen und keine weitgehenden Rechtsabklärungen zu tätigen hatte. Zweitens nahm er bloss an zwei Einvernahmen teil. Drittens ist der Dossierumfang gering. Und viertens waren keine langdauernden Klientengespräche mit dem Beschwerde- führer nötig. In Zeitangaben ausgedrückt kann von sieben bis höchstens zehn Stunden als gebotenem Aufwand gesprochen werden. Es resultiert mithin ein Wert von 2 (anstatt 4) von 8 Punkten gemäss der Excel-Tabelle, die hier im Sinne eines Hilfsmittels (ausnahmsweise) beigezogen werden kann. Was sodann die Bedeutung der Streitsache angeht, so ist es richtig, dass kein Ba- gatellfall vorliegt und sich der Beschwerdeführer persönlich mit gewichtigen Vor- würfen konfrontiert sah. Rechtsanwalt B.________ schloss entsprechend korrekt auf eine Gewichtung von 4 von 8 Punkten gemäss der genannten Excel-Tabelle. In Bezug auf die Schwierigkeit des Prozesses kann schliesslich nicht von einem durchschnittlichen, sondern nur von einem (leicht) unterdurchschnittlichen Fall aus- gegangen werden. Das Prozessthema war sehr übersichtlich und wies wenig bis keine Komplexität auf. Der Sachverhalt war im Wesentlichen unbestritten. Es ging einzig um die Frage, ob mit Blick auf eine strittige Vertragsklausel ein Betrug vor- liegt oder nicht. Vor diesem Hintergrund resultiert ein Wert von 2 (anstatt 4) von 8 Punkten gemäss der Excel-Tabelle. 6.3 Nach dem Gesagten ist von einer Ausschöpfung des Tarifrahmens von 33.333 % auszugehen (entspricht 8 [2+4+2]von 24 [8+8+8] Punkten). Die Ausschöpfung des Gebührenrahmens von CHF 24‘500.00 liegt somit in Franken ausgedrückt bei CHF 8‘166.60, das Honorar beträgt demnach CHF 8‘666.60 (8‘166.60+500). Abzu- ziehen ist sodann die Reduktion gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV. Es rechtfertigt sich hier mit Blick auf die relativ rasche Einstellung durch die Staatsanwaltschaft (und nicht ein Gericht) von 35% des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV auszugehen, ausmachend CHF 3‘033.30. Hinzuzurechnen sind sodann die geltend gemachten, zu keinen Bemerkungen Anlass gebenden Auslagen von CHF 114.90. Inklusive der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 3‘148.20 resultiert ein gesamthaf- ter Betrag von CHF 3‘390.65, welcher die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdefüh- rer auszurichten hat. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten für das Be- schwerdeverfahren (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Art. 417 StPO). Eine teilweise Kosten- ausscheidung aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht den vol- len verlangten Betrag erhält, rechtfertigt sich nicht. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 11. Dezember 2018 für das Beschwerdeverfahren ist jedoch zu hoch. Dass er für das Beschwerdeverfah- 6 ren fast CHF 4‘000.00 geltend macht, erstaunt. Dies insbesondere vor dem Hinter- grund seiner fundierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Frage, wie eine Honorarnote gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu berechnen ist. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist wie folgt festzusetzen: Rechtsanwalt B.________ weist richtigerweise auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 PKV hin. Demnach wird das Honorar in Strafrechtssachen wie folgt berechnet: CHF 500 bis CHF 5‘000.00 […] in Beschwerdeverfahren (Art. 393 bis 397 StPO) betreffend nicht instanzabschliessende Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte. Hier kann dieser Ta- rifrahmen jedoch nur im untersten Rahmen ausgeschöpft werden, ist doch die zu beantwortende Frage im Beschwerdeverfahren – die Höhe einer Kostennote – von keiner tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität; im Gegenteil. Das Prozessthema ist äussert beschränkt. Es kann nicht verglichen werden mit einem komplexen und umfangreichen Beschwerdeverfahren zum Beispiel nach einer Verfahrenseinstel- lung durch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte. Dementspre- chend ist der gebotene Zeitaufwand als sehr gering zu beurteilen (vgl. Art. 41 Abs. 3 KAG). Wenn Rechtsanwalt B.________ für die Redaktion der fünfseitigen Beschwerdeschrift und der dreiseitigen Replik (inklusive Rechtsabklärungen) ins- gesamt 9.5 Stunden geltend macht, so sprengt dies den gebotenen Aufwand deut- lich. Mit Blick auf die rein finanzielle Bedeutung der Streitsache des Beschwerde- verfahrens und der kaum vorhandenen Schwierigkeiten dieses Prozesses ist auf eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von 25% zu schliessen. So resultiert ein Ho- norar von CHF1‘625.00 (500+1‘125 [25% von 4‘500]). Hinzuzurechnen sind die gel- tend gemachten Auslagen und die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘781.90 auszurichten. 7 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 4 der Verfügung der Regionalen Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, dem Be- schuldigten/Beschwerdeführer eine Entschädigung für das Verfahren BJS 18 5200 in der Höhe von CHF 3‘390.65 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschuldigten/Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 1‘781.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 14. Dezember 2018 Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8