13. Auch die Frage der Entschädigung bestimmt sich nach dem Grundsatz des Obsiegens und Unterliegens. Somit steht dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog eine Entschädigung für die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu. Die Entschädigung wird pauschal festgesetzt auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: