12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt zwar mit seinem Antrag auf Haftentlassung nicht durch. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, welche die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens unumgänglich machte, rechtfertigt sich eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, sind daher vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.