11.5 Im Falle einer Verurteilung hat der Beschwerdeführer mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Es liegt damit offensichtlich immer noch keine übermässige Haft vor. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate ist damit auch verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.