, N. 937). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Strafuntersuchung dauert noch nicht überdurchschnittlich lange und erweist sich als äusserst umfangreich und komplex. 11.4 Ein «Ausnahmefall», bei dem Haftverlängerungen bis zu sechs Monaten zulässig sind, liegt (laut bundesrätlicher Botschaft) vor, «wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben» sein wird, «etwa bei Kollusionsgefahr in einem Verfahren, in dem eine grosse Menge beschlagnahmter Dokumente auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind» (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art.