Diese Zeitspanne begründet noch keine Verzögerung und keinen Anlass für die Staatsanwaltschaft, nachzufragen. Eine Haftentlassung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt überdies nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 92 E. 3.1; 128 I 149 E. 2.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_498/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2.3.2; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., N. 937).