Die Beschwerdekammer sieht daher auch keinen Grund, der Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht Weisungen zu erteilen, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wurde. Dass das molekulargenetische Spurengutachten erst am 29. Oktober 2018 der Staatsanwaltschaft zugegangen ist, kann dieser nicht angelastet werden. Der Untersuchungsauftrag erging am 10. August 2018. Rund zweieinhalb Monate später lagen der Staatsanwaltschaft die Ergebnisse vor. Diese Zeitspanne begründet noch keine Verzögerung und keinen Anlass für die Staatsanwaltschaft, nachzufragen.