Eine derart pflichtwidrige Arbeitsweise schliesse eine Haftverlängerung aus. Eine beschuldigte Person dürfe nicht deshalb länger in Untersuchungshaft verbleiben, weil die Untersuchungen aufgrund der durch die Verfahrensleitung verursachten Verzögerungen besonders lange dauerten und entlastende Elemente sowohl der Verteidigung als auch den Gerichten vorenthalten worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe auch noch keine Frist zur Stellung von Ergänzungsfragen zum Bericht BEX angesetzt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ergänzung bzw. Edition dieser Beweismittel zentral und absolut vordringlich war (vgl. E. 8).