237 Abs. 2 Bst. e StPO), den Beschwerdeführer von einer Flucht abhalten könnte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_400/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.5.2). 11.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Ergänzung des rechtsmedizinischen Gutachtens und des Berichtes BEX eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Die Auftragserteilung zur Ergänzung des Gutachtens sei zwischenzeitlich erfolgt, aber es habe fünfeinhalb Monate gedauert. Es sei unverständlich, wie die blosse Weiterleitung von Fragen an das IRM praktisch zwei Monate beanspruchen könne.