Der Fluchtanreiz ist mit Blick auf die Strafdrohung bei einer vorsätzlichen Tötung nach wie vor erheblich. Dies sowie der Umstand, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nach dem Brand bereits von einem Fluchtversuch ausgegangen werden muss, ist die Fluchtgefahr zu bejahen. Bei dieser Ausgangslage kann es offenbleiben, ob auch Kollusionsgefahr vorliegt.